Versicherte, deren steuerbares jährliches Einkommen eine bestimmte Höhe nicht übersteigt (je nach Kanton und Zivilstand verschieden), haben Anspruch auf eine Verbilligung ihrer Krankenkassen-Prämien (individuelle Prämienverbilligung/ IPV).
Das Anrecht auf Prämienverbilligung wird in der Regel aufgrund der definitiven Steuerdaten des Vorjahres vierteljährlich automatisch berechnet.
Die Kantone richten gemäss Art. 65 KVG den Versicherten, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, Prämienverbilligungen aus.
Die Kantone sind grundsätzlich verpflichtet, die individuelle Prämienverbilligung und die Pauschalbeträge für die Krankenversicherung für Ergänzungsleistungsbezüger ab 1. Januar 2014 direkt den Krankenversicherern auszuzahlen. Diese richten die Verbilligungsbeiträge ihrerseits nach Feststellung des Anspruchs an die Berechtigten aus. Die Prämienverbilligung wird in der Regel direkt von der Prämienrechnung der Grundversicherung abgezogen.
Bei Fragen betreffend des Anspruchs sowie der Ausrichtung der Prämienverbilligung wenden Sie sich bitte direkt an die kantonale Durchführungsstelle. Klicken Sie auf ein Kantonswappen für weiterführende detaillierte Informationen bezüglich der individuellen Prämienverbilligung eines bestimmten Kantons:
Detaillierte Informationen erhalten Sie im Budesamt für Gesundheit (BAG).
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