Betreibung und Pfändung - Kredit - bestfinance.ch

Betreibung und Pfändung

Meistens wird eine Betreibung eingeleitet, wenn Sie eine Rechnung nicht bezahlt haben (oft erst nach ein bis drei Mahnungen). Das Betreibungsverfahren gliedert sich kurz gefasst und vereinfacht dargestellt in die folgenden Schritte:

Betreibungsbegehren Betreibung und Pfändung

Der Gläubiger stellt beim Betreibungsamt, welches für Ihren Wohnort zuständig ist, das Betreibungsbegehren und bezahlt einen Kostenvorschuss, der von der Höhe der betriebenen Forderung abhängig ist.

Zahlungsbefehl

Nach Empfang des Betreibungsbegehrens stellt Ihnen das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl zu, in welchem Sie aufgefordert werden, ihre ausstehende Schuld innerhalb von 20 Tagen zu begleichen. Nach Eingang des Zahlungsbefehls stehen Ihnen grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen: Entweder zahlen Sie innert 20 Tagen, oder Sie erheben innert 10 Tagen «Rechtsvorschlag» und bestreiten somit die Forderung. Wenn Sie die betriebene Forderung samt Zinsen und Kosten fristgerecht beim Betreibungsamt einzahlen, ist die Betreibung beendet. Sie bleibt aber im Betreibungsregister.

Rechtsvorschlag: Betreibung und Pfändung

Wenn Sie Rechtsvorschlag erheben, ist die Betreibung fürs Erste angehalten. Ohne Richter kommt der Gläubiger nicht mehr weiter. Der Rechtsvorschlag muss nicht begründet werden, denn der Gläubiger muss nachweisen, dass die vorliegende Geldforderung existiert.

Beseitigung des Rechtsvorschlages

Zur Beseitigung des Rechtsvorschlages stehen dem Gläubiger zwei Wege offen: die Rechtsöffnung und die Klage. Wenn er eine schriftliche Schuldanerkennung, einen Verlustschein oder gar ein Urteil gegen Sie in der Hand hat, kann er den raschen und kostengünstigen Weg der Rechtsöffnung beschreiten. Stützt sich die Forderung auf kein derartiges Dokument, so muss der betreibende Gläubiger seinen Anspruch mit einer Anerkennungsklage geltend machen. Das ist ein umständlicheres und teureres Verfahren.

Fortsetzung der Betreibung: Pfändung oder Konkurs

Ist der Rechtsvorschlag vom Gericht definitiv beseitigt worden, kann der Gläubiger beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Das Betreibungsamt entscheidet, ob Sie auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses betrieben werden müssen. Grob gesagt: Wer als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, wird auf dem Weg des Konkurses betrieben. Alle andern werden im Normalfall auf Pfändung betrieben.Bei der Betreibung für Steuerschulden und Alimente werden alle Schuldner auf Pfändung betrieben. Bei der Pfändung wird bis zur Deckung der betriebenen Forderung Ihr Vermögen verwertet, soweit Sie es nicht unbedingt zum Leben oder Arbeiten brauchen. Ausserdem kann nach Abzug Ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums Ihr künftiges Einkommen gepfändet werden. Die Einkommenspfändung dauert höchstens ein Jahr. Beim Konkurs wird das gesamte Vermögen, welches pfändbar wäre, verwertet. Das Einkommen kommt nicht zur Konkursmasse.

Ausstellung eines Verlustscheines

Wenn die Verwertung des Vermögens und die Einkommenspfändung nach einem Jahr nicht genug eingebracht haben, um den Gläubiger vollständig zu befriedigen, stellt das Betreibungsamt ihm den Verlustschein aus: Eine Urkunde, in der steht, welcher Betrag in der Betreibung offen geblieben ist. Dieser Betrag ist unverzinslich. Die betriebene Forderung verjährt neu in zwanzig Jahren. Mit der Ausstellung des Verlustscheins kehrt aber noch nicht unbedingt Ruhe ein: Im betreibungsrechtlichen Existenzminimum sind die laufenden Steuern nicht enthalten. Sie haben während des Pfändungsjahrs mit hoher Wahrscheinlichkeit neue Schulden aufgebaut. Ausserdem: Der Gläubiger kann mit dem Verlustschein sofort wieder die Pfändung verlangen.

Beitrag als PDF sichern: Betreibung und Pfändung.pdf

Close

Grüezi & Willkommen! 👋

Welche Kredithöhe dürfen wir Ihnen anbieten?

Ich benötige CHF

Zinsrechner - 1 Popup
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
.-

Laufzeit in Monate

84

Monatsrate bereits ab